Satzung
SATZUNG - Förderverein Phönix-Theaterwelt Wittenberg e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Phönix-Theaterwelt Wittenberg e. V."
- im Folgenden "Verein" genannt - - Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Phönix-Theaterwelt Wittenberg e. V.
- Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über Projekte des Phönix-Theaterwelt Wittenberg e.V.
- Durchführung von und Beteiligung an Projekten im Bereich der Pflege der Theaterkultur in Lutherstadt Wittenberg und Umgebung
- Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen.
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften sowie Verbänden, Organisationen und öffentlich-rechtlichen Trägern.
- Ideelle, materielle und personelle Unterstützung des Betreibervereins Phönix Theaterwelt Wittenberg e. V..
- Werbung von Sponsoren für den Phönix-Theaterwelt Wittenberg e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Ausübung von Vereinsämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied mindestens zwei aufeinander folgende Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder Mahnungen nicht zustellbar sind.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5
Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- im Wahljahr den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
- Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
§8
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist die Ankündigung in der Einladung als Punkt der Tagesordnung und eine Dreiviertel-
Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. - Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§9
Vorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzende/r
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/eine Schatzmeister/in
- ein/eine Schriftführer/in
- sowie bis zu vier Beisitzer.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende , der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Schriftführer/in oder Schatzmeister/in können in Personalunion von einem der drei verbleibenden Vorstände wahrgenommen werden.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind . Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, kann der Vorstand auch ohne Beschluss der
Mitgliederversammlung vornehmen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. Das Dokument können Sie hier als pdf-Dokument downloaden.